Vorübergehende Anpassung des Insolvenz- und Sanierungsrechts
- Verkürzung Prognosezeiträume für Fortbestehensprognose
- Fristverlängerung für Insolvenzantragsstellung bei Überschuldung
- Verkürzung Planungszeiträume in Eigenverwaltungs- und StaRUG-Verfahren
Der Gesetzgeber passt die Rechtslage vorübergehend an, damit erhöhte Unwägbarkeiten die Möglichkeiten einer Sanierung nicht über Gebühr erschweren.
Hamburg, den 17. November 2022. Am 9.11.2022 trat das SanInsKG (Gesetz zur Änderung des Insolvenz- und Sanierungsrechts) in Kraft, um mit gezielten Anpassungen die Auswirkungen aus aktuellen, globalen Veränderungen abzumildern.
Da aktuell (fast) alle Unternehmen jedenfalls mittelbar von schwer vorhersehbaren Preisentwicklungen betroffen sind, erfolgt eine Anpassung, anders als bei „Corona-Hilfen“, nicht nur bei Nachweis einer Betroffenheit, sondern für alle Unternehmen.
In aller Kürze, welche Anpassungen erfolgen – und was unverändert bleibt.
Prognosezeitraum Überschuldungsprüfung verkürzt
Aktuelle Herausforderungen bei der Erstellung von Unternehmensplanungen für die Erstellung einer Fortbestehensprognose und daraus folgende Haftungsrisiken könnten (zu) frühe Insolvenzanmeldungen zur Folge haben. Gleichzeitig erschweren die Anforderungen der bisherigen Regelungen die Prüfung und Testierung von Jahresabschlüssen
Der Gesetzgeber hat daher wesentliche Regelungen angepasst, um die Herausforderungen für Unternehmensleitungen bei der Erstellung von Prognosen Rechnung zu tragen:
- Der Prognosezeitraum für eine positive Fortbestehensprognose bei der Überschuldungsprüfung wird von zwölf auf vier Monate verkürzt.
- Die Maximalfrist für Insolvenzanträge wegen Überschuldung wird von sechs auf acht Wochen erhöht.
Prognosezeiträume für Eigenverwaltungs- und StaRUG-Verfahren verringert
Des Weiteren soll der Zugang zu Sanierungsverfahren vereinfacht werden, indem die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier Monate verkürzt werden.
Zahlungsunfähigkeitsvoraussetzungen unverändert
Beim Insolvenzgrund „Zahlungsunfähigkeit“ gemäß §17 InsO bleibt es weiterhin bei einer „umgehenden“ Anmeldepflicht (spätestens nach 3 Wochen). Wie bisher ist zu beachten, dass ein volles Ausnutzen der jeweiligen Fristen nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.
Welche Auswirkungen hat die Anpassung für Unternehmen und wie bewerten wir die Gesetzesanpassung?
Nach unserer Einschätzung werden mit den gesetzlichen Anpassungen „nur“ Schwierigkeiten abgemildert, die sich aus den geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Jahr 2022 ergeben haben; „nur“, weil hieraus keine signifikante Änderung des Insolvenz- und Sanierungsrechts folgt. Vielmehr wird versucht, die Ziele und Verfahren in ihrer bisherigen Form beizubehalten.
Für dieses Ziel erscheinen uns die Änderungen angemessen – sollen sie doch vermeiden, dass allein aufgrund der gestiegenen Unsicherheit an sich ein Fortbestehen oder ein Sanierungsplan nicht hinreichend belegt werden kann.
Haftungsrisiken der Beteiligten und Mehraufwendungen für Prüfungen und Gutachten würden von der eigentlichen Unternehmensführung und ggf. -sanierung ablenken, die benötigt wird, um Krisen zu meistern und Insolvenzen zu vermeiden.
Für die Unternehmen bedeutet dies auch kein „lascheres“ Recht oder gesunkene Anforderungen, da die Anforderungen an eine gute Prognose in den nun geringeren Zeiträumen durchaus vergleichbar sind mit jenen für längere Zeiträume in „ruhigeren Zeiten“.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne jederzeit an.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Entscheidungsfindung oder vermitteln Ihnen auf Anfrage Kontakte zu Experten aus unserem Netzwerk.
Hinweis: DRESEN MALL erbringt keine Rechtsberatung