Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)
Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (kurz: COVInsAG) hat die Bundesregierung tief in das Insolvenzrecht eingegriffen. Mit der zeitlich begrenzten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll Unternehmen, die nur aufgrund der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind – und nur diesen – die Zeit gegeben werden, sich aus eigener Kraft zu sanieren. Die Auswirkungen sind einige Monate nach Inkrafttreten bereits spürbar: Laut Statistischem Bundesamt ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen allein im Juli 2020 um 29,1% gegenüber dem Vorjahr zurück gegangen.
Aktuell wird die mögliche Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach COVInsAG bis zum 31.12.2020 oder sogar 31.03.2021 diskutiert, da ansonsten eine Welle an Insolvenzen befürchtet wird.
Im Folgenden haben wir für Sie das Wesentliche zu diesem Thema zusammengetragen. Im ersten Abschnitt finden Sie einen Überblick über die reguläre Insolvenzantragspflicht nach §17 InsO - § 19 InsO. Der zweite Abschnitt erläutert die seit dem 01.03.2020 geltende Aussetzung der Antragspflicht nach COVInsAG. In der Zusammenfassung haben wir wichtige Hinweise für die Praxis abgeleitet.
Reguläre Situation vor COVID (§ 17 InsO - § 19 InsO i.V.m. § 15a InsO)
Regulär besteht eine Insolvenzantragspflicht bei
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder
- insolvenzrechtlicher Überschuldung (§ 19 InsO).
Die insolvenzrechtliche Überschuldung liegt bei negativem Reinvermögen zu Liquidationswerten (stichtagsbezogen) und negativer insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose vor. Diese Fortbestehensprognose prüft, ob die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Dafür muss der Wille zur Fortführung des Unternehmens bestehen, ein realisierbares Unternehmenskonzept und eine positive Liquiditätsprognose für das laufende und nächste Geschäftsjahr vorliegen. Sind der Status der insolvenzrechtlichen Überschuldung und eine negative insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose gegeben, besteht eine Antragspflicht.
Die Zahlungsunfähigkeit ist komplexer in der Prüfung. Ergibt der stichtagsbezogene, laufende Finanzstatus, dass die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken, muss ein Finanzplan erstellt werden. Hier sind alle Posten einzustellen, die unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Fälligkeiten im Prognosezeitraum (i.d.R. 13 Wochen) zu Zahlungsmittelabflüssen und -zuflüssen führen. Wird die Liquiditätslücke innerhalb von 3 Wochen planerisch beseitigt, liegt lediglich eine Zahlungsstockung vor und das Unternehmen ist zahlungsfähig und damit nicht antragspflichtig.
Ergibt der Finanzplan eine Liquiditätslücke, die nicht innerhalb von 3 Wochen beseitigt ist, entscheidet die Größe der Liquiditätslücke über das weitere Vorgehen. Ist die Liquiditätslücke kleiner als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten und kann voraussichtlich in absehbarer Zeit beseitigt werden, ist das Unternehmen zahlungsfähig und nicht antragspflichtig. Ist die Lücke kleiner als 10 Prozent und in absehbarer Zeit nicht zu beseitigen oder ist absehbar, dass die Lücke sich vergrößert, ist das Unternehmen zahlungsunfähig und damit antragspflichtig. Sollte die Liquiditätslücke größer als 10 Prozent und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den nächsten 3 bis 6 Monaten zu schließen sein, ist das Unternehmen ebenfalls zahlungsunfähig und antragspflichtig, ansonsten gilt es weiterhin als zahlungsfähig und damit nicht antragspflichtig.
Eine Besonderheit stellt die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO dar. Besteht keine akute Zahlungsunfähigkeit, ist diese jedoch noch im laufenden oder nächsten Geschäftsjahr zu erwarten, besteht ein Antragsrecht.
Änderungen durch COVID-19 – Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)
Am 25.03.2020 beschloss der Bundestag rückwirkend zum 01.03.2020 das Inkrafttreten des Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG). Damit wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 des BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung) auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht und – bei zahlungsunfähigen Gesellschaften – diese bestehende Zahlungsunfähigkeit in Zukunft wieder behoben werden kann.
War ein Schuldner am 31.12.2019 zahlungsfähig bzw. insolvenzrechtlich nicht überschuldet, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen von COVID-19 beruht und Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dies ist ein wichtiges Indiz, jedoch kein ausreichender Nachweis.
Hieraus ergibt sich für Unternehmen, dass es zwingend erforderlich ist, eine vorausschauende Finanzplanung zu erstellen, die eine nachhaltige Wiederherstellung der Zahlungsunfähigkeit darlegt. Für eine nachhaltige Wiederherstellung müssen entweder öffentliche Hilfen bereits beantragt sein und/oder ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen geführt werden. In der Finanzplanung darf davon ausgegangen werden, dass die beantragten Finanzhilfen gewährt werden, wenn am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit und keine insolvenzrechtliche Überschuldung bestand.
Die Antragspflicht ist folglich nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht oder keine Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Hierbei ist zu beachten, dass im Sinne des Gesetzes auch dann keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn keine vorausschauende Liquiditätsplanung vorhanden ist.
Fehlt es an einer Planung oder ergibt sich aus dieser zweifelsfrei, dass die Zahlungsunfähigkeit fortbestehen oder kurzfristig wieder eintreten wird, besteht die Insolvenzantragspflicht nach den im vorherigen Kapitel beschriebenen Grundsätzen folglich weiter.
Für Geschäftsführende heißt dies konkret, dass trotz der neuen Gesetzgebung eine vorausschauende Finanzplanung und eine gute Dokumentation der Unternehmenslage bis zum 31.12.2019 zwingend erforderlich ist, um im Falle eines eigentlich eingetretenen Insolvenzantragsgrundes die Pflicht zur tatsächlichen Insolvenzbeantragung auszusetzen. Darüber hinaus bestehen unter dem Schutz des COVInsAG keine Erleichterungen mit Blick auf den deliktischen und strafrechtlichen Gläubigerschutz. Konkret bedeutet dies, dass Vertragspartner über die Phase der suspendierten Antragspflicht in Kenntnis zu setzen sind. Die darauffolgende Möglichkeit von Lieferanten auf Vorkasse zu bestehen, ist in der Finanzplanung und in der Höhe der zu beantragenden Finanzhilfen zu berücksichtigen.
Zusammenfassung und Hinweise für die Praxis
Durch das Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) wurde die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt:
- Die Insolvenzreife beruht auf den Folgen der Ausbreitung von SARS-CoV-2,
- das Unternehmen war am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig bzw. insolvenzrechtlich nicht überschuldet,
- es liegt eine Finanzplanung vor, aus der eine nachhaltige Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hervorgeht,
- es werden ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen geführt (Dokumentation),
- Vertragspartner/Gläubiger sind über die suspendierte Antragspflicht in Kenntnis zu setzen und deren Reaktion in der Finanzplanung zu antizipieren.
Die Erstellung einer belastbaren Planungsrechnung erfordert Know-how und sollte, wenn es keine geübte Praxis im Unternehmen ist, mit Hilfe externer Unterstützung aufgestellt werden.
Aufgrund der komplexen und aus unserer Sicht zum Teil unbestimmten Rechtslage sollten Unternehmen, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, zuvor den Rat eines Fachanwaltes für Insolvenzrecht einholen. Gerne stellen wir vertraulich den Kontakt zu anerkannten Experten her.
Weiterführende Informationen
Link zum COVInsAG .
Mitteilung des Bundesministerium der Justiz und für Verbrauchschutz (BMJV).
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