Die Rolle des Steuerberaters während der Krise

Worauf der Steuerberater in der Krise seines Mandanten achten sollte

18. Februar 2019
  • Haftung des Steuerberaters in der Krise durch aktuelle Rechtsprechung deutlich verschärft
  • Steuerberater zu Hinweis auf mögliche Insolvenzgründe verpflichtet
  • Unterstützung der Geschäftsführung durch Sanierungsexperten sinnvoll

Hamburg, 18. Februar 2019

Der mit der der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat den Unternehmer auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind (vgl. BGH-Urteil, Januar 2017).

Anhaltspunkte können beispielsweise anhaltende Verluste, das regelmäßige Überschreiten von Zahlungszielen bei Lieferanten oder das vermehrte Verwenden von Stundungsvereinbarungen sein. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Vorgehensweise, dass der Steuerberater für die fehlerhafte Erstellung eines Jahresabschlusses haftet, sofern er wider besseres Wissen zu Fortführungswerten bilanziert, obwohl Anzeichen möglicher Insolvenzgründe erkennbar sind.

Empfehlungen für die Praxis

Das Urteil ist so zu interpretieren, dass der Steuerberater im Hinblick auf seine Warn- und Hinweispflichten verstärkt in die Pflicht genommen wird. Der Steuerberater sollte seinen Mandanten unbedingt auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinweisen und dies dokumentieren.

Im Falle einer Insolvenz besteht andernfalls die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer bestehende Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater an den Insolvenzverwalter abtritt. Folglich macht der Insolvenzverwalter mögliche Schadenersatzansprüche, die sich aus §64 GmbHG gegenüber dem Geschäftsführer ergeben könnten, gegen den Steuerberater im Sinne der Gläubiger geltend.

Was bedeutet die Prüfungspflicht der Geschäftsführung in der Praxis?

In einer wirtschaftlich schwierigen Situation sollte die Geschäftsführung regelmäßig die kurz- bis mittelfristigen Geschäftsaussichten bewerten. Hierzu ist die Aufstellung einer detaillierten Planungsrechnung erforderlich. Nur so können Risiken in der Fortführung des Unternehmens identifiziert und rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestands eingeleitet werden. Die Erstellung einer solchen Planungsrechnung erfordert betriebswirtschaftliches und insolvenzrechtliches Fachwissen.

Gerade in der Krise hat der Steuerberater oder die Steuerberaterin als Vertrauensperson eine besondere Rolle, um den Unternehmer vor existenziellen Risiken zu schützen. Durch Einbindung eines auf Sanierung spezialisierten Experten ist eine professionelle Begleitung gewährleistet und wird das Mandatsverhältnis nicht zusätzlich belastet.